Statuten
GP_Statuten
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I Name, Sitz und Zweck
Art. 1 / Name
Unter dem Namen „Graue Panther Bern“, nachfolgend Verein GPB genannt, besteht ein Verein im Sinn von Art. 60ff ZGB mit gemeinnütziger Zielsetzung.
Er ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.
Art. 2 / Zweck
Der Verein GPB bezweckt die Wahrung der Bedürfnisse und die Förderung von Anliegen älterer Menschen und ihrer Mitglieder.
Art. 3 / Vereinssitz
Der Verein GPB hat Sitz in Bern.
Art. 4 / Untergruppen, Geschäftsstelle
Der Verein GPB kann Untergruppen (Sektionen, Orts- und andere Gruppen) bilden und eine Geschäftsstelle einrichten.
Art. 5 / Erreichen des Vereinszwecks
Der Verein GPB strebt die Erreichung seines Vereinszwecks an durch:
- Auftritte in der Öffentlichkeit unter Benützung von Presse, Radio, Fernsehen und weiteren geeigneten Mitteln.
- Stellungnahme zu Themen der Alterspolitik gegenüber Behörden, Wirtschaft und Organisationen.
- Durchführung von Veranstaltungen mit dem Ziel, die Einsamkeit zu bekämpfen, das Wissen zu fördern und der Anregung zu mehr Selbständigkeit und Selbsthilfe.
- Förderung der Solidarität unter den Mitgliedern und mit Gleichgesinnten anderer Organisationen.
Art. 6 / Zusammenarbeit mit Partnern
Der Verein GPB kann mit schweizerischen, ausländischen und internationalen Organisationen gleicher oder verwandter Zielsetzung zusammenarbeiten und / oder deren Mitglied werden.
II Mitgliedschaft
Art. 7 / Aufnahme von Mitgliedern
Die Aufnahme natürlicher und juristischer Personen als Mitglieder erfolgt auf Anmeldung hin.
Art. 8 / Mitgliederkategorien
Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:
- Einzelmitglieder
- Paare
- Gönner
- juristische Personen und Kollektivmitglieder
- Ehrenmitglieder
Art. 9 / Organisationen
Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen können als Kollektivmitglieder aufgenommen werden.
Art. 10 / Austritt
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung zuhanden des Vorstandes erfolgen. Für das laufende Kalenderjahr bleibt der Mitgliederbeitrag geschuldet.
Art. 11 / Ausschluss von Mitgliedern
Mitglieder, die den Bestrebungen oder dem Ansehen des Vereins GPB Schaden zufügen, können durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein GPB ausgeschlossen werden. Der Entscheid ist dem betroffenen Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Das Mitglied kann unter Angabe der Gründe innert 10 Tagen nach Empfang der Mitteilung bei der Präsidentin / dem Präsidenten schriftlich Einsprache erheben.
Die nächste Generalversammlung entscheidet endgültig über die Einsprache.
Art. 12 / Streichung von der Mitgliederliste
Der Vorstand kann Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, aus dem Verein GPB ausschliessen.
III Finanzen
Art. 13 / Einnahmen des Vereins GPB
Die Einnahmen des Vereins GPB stammen aus den ordentlichen Mitgliederbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen sowie aus den Erträgen von Aktionen, Anlässen und Inseraten.
Art. 14 / Verbindlichkeiten des Vereins GPB, Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins GPB haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die persönliche Haftung der Mitglieder für Vereinsschulden ist ausgeschlossen.
Art. 15 / Mitgliederbeiträge
Der Verein GPB erhebt Mitgliederbeiträge, deren Höhe durch die Generalversammlung festgelegt wird.
IV Organisation
Art. 16 / Organe des Vereins GPB
Die Organe des Vereins GPB sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung (GV)
Art. 17 / Durchführungszeitpunkt
Die GV ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird jährlich einmal innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres durchgeführt.
Art. 18 / Geschäfte der GV
Die ordentliche GV erledigt folgende Vereinsgeschäfte:
- Genehmigung des Protokolls der letzten GV
- Genehmigung des Jahresberichts der Präsidentin / des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Budgets
- Entgegennahme des Berichts der Rechnungsrevisoren und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Präsidentin / des Präsidenten
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl der Rechnungsrevisoren / -revisorinnen (drei)
- Beschlussfassung über traktandierte Anträge
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Änderung und Revision der Statuten
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
Art. 19 / Stimmrecht
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Paare gelten als zwei Mitglieder.
Juristische Personen und Kollektivmitglieder können sich durch eine Zweierdelegation vertreten lassen (zwei Stimmen).
Vereinsmitglieder können sich mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
Von den Anwesenden kann verlangt werden, dass sie sich ausweisen.
Art. 20 / Nichtmitglieder
Gäste, Experten und Vertreter der Medien können an der GV teilnehmen, sofern der Vorstand zustimmt.
Art. 21 / Einladung zur GV
Die Einladung zur GV hat mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Datum schriftlich und unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.
Art. 22 / Anträge von Mitgliedern
Anträge von Mitgliedern an die GV sind dem Vorstand spätestens 5 Wochen vor dem festgesetzten Datum der GV schriftlich und begründet einzureichen.
Art. 23 / Ausserordentliche GV
Eine ausserordentliche GV ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von wenigstens einem Fünftel aller Mitglieder einzuberufen.
Art. 24 / Abstimmungen
Bei allen Abstimmungen entscheidet das einfache Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder, vorbehalten bleibt Art. 34. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsidentin / dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Wenn Angelegenheiten beschlossen werden, die Mitglieder selbst betreffen, müssen diese in den Ausstand treten.
Der Vorstand
Art. 25 / Kompetenzen des Vorstandes
Der Vorstand bearbeitet in eigener Kompetenz alle Geschäfte, die nach den Statuten nicht einem anderen Organ vorbehalten sind.
Art. 26 / Wahldauer, Anzahl Mitglieder
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der GV jeweils auf zwei Jahre gewählt.
Der Vorstand zählt 7 bis 11 Mitglieder, nämlich
- die Präsidentin / den Präsidenten
- die Vizepräsidentin / den Vizepräsidenten
- die Sekretärin / den Sekretär
- die Kassierin / den Kassier
- 3 bis 7 Ressortchefinnen / Ressortchefs
Art. 27 / Ehrenamt
Die Vorstandsmitglieder / Kommissionsmitglieder üben ihre Funktionen grundsätzlich ehrenamtlich aus.
Funktionsentschädigung
Für besonders anspruchsvolle und zeitraubende Inanspruchnahme kann den Vorstandsmitgliedern und vom Vorstand beauftragten Mitgliedern eine Funktionsentschädigung ausgerichtet werden.
Rückerstattung von Auslagen
Die Vorstandsmitglieder / Kommissionsmitglieder haben Anrecht auf Rückerstattung ihrer Auslagen.
Der Vorstand regelt die Details.
Art. 28 / Experten, Kommissionen
Bei Bedarf und für besondere Aufgaben kann der Vorstand zu seiner Unterstützung Fachexperten beiziehen und Kommissionen einsetzen.
Redaktorin / Redaktor
Der Vorstand kann das Erstellen der Vereinszeitung „uf em Sprung“ einer Redaktorin / einem Redaktor übertragen.
Pflichtenhefte
Der Vorstand kann Aufgaben, Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche in Pflichtenheften festhalten.
Art. 29 / Konstitution des Vorstandes
Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selbst.
Art. 30 / Vertretung gegen aussen
Der Vorstand, insbesondere dessen Präsidentin / Präsident, vertritt den Verein GPB gegen aussen.
Art. 31 / Einberufung zu Vorstandssitzungen
Die Vorstandssitzungen werden von der Präsidentin / vom Präsidenten, bei deren Verhinderung von der Vizepräsidentin / vom Vizepräsidenten, einberufen.
Eine Vorstandssitzung ist zudem innert 14 Tagen einzuberufen, wenn dies von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern verlangt wird.
Art. 32 / Beschlüsse
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Die Präsidentin / der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsidentin / dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
Die Rechnungsrevision
Art. 33 / Rechnungsrevisorinnen, -revisoren
Die GV wählt drei Revisoren/Revisorinnen für jeweils zwei Jahre. Die Revidierenden prüfen die Rechnung und den Jahresabschluss und stellen Antrag an die GV. Die Revision hat durch zwei Revisoren / Revisorinnen zu erfolgen.
V Auflösung des Vereins
Art. 34 / Erforderliche Anzahl Stimmen
Zur Auflösung des Vereins GPB ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Art. 35 / Zuweisung des Vereinsvermögens
Im Falle einer Auflösung des Vereins GPB ist der Gewinn (Einnahmenüberschuss) und das verbleibende Vereinsvermögen einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz mit ähnlicher oder gleicher Zweckbestimmung wie die des Vereins GPB zuzuweisen.
VI Allgemeine Bestimmungen
Art. 36
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Diese Statuten wurden von der Generalversammlung der Mitglieder vom 18. März 2008 genehmigt.